Unfall im häuslichen Bereich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Immer mehr Arbeitnehmer und Freiberufler arbeiten im häuslichen Bereich (Arbeitszimmer, Büro, Telearbeit...).


Zwei Landessozialgerichte beschäftigten sich in letzter Zeit mit der Frage, ob und ggf. in welchen Fällen ein Unfall im häuslichen Bereich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht:


1.


Der Sturz auf einer Treppe, die zum Telearbeitsplatz des Beschäftigten und zu dessen weiteren Privaträumen führt, um ein Getränk zu holen, ist ein Arbeitsunfall, wenn das Holen des Getränks der Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dient und die Betriebsbedingtheit des Weges anzuerkennen ist, weil das Arbeitszimmer anders nicht zu erreichen ist.


Das LSG Rheinland-Pfalz führte in seinem Urteil kürzlich aus, die Klägerin habe sich auf einem Betriebsweg befunden. Das Arbeitszimmer sei die Betriebsstätte. Die auch privat genutzte Treppe sei der Betriebsstätte zuzurechnen, das Arbeitszimmer sei anders nicht zu erreichen. Wege im eigenen Wohnhaus seien zwar nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im allgemeinen nicht vom Unfallversicherungsschutz erfasst, hier sei aber mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse (Betriebsstätte im Wohnhaus) anders zu entscheiden.


Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen. Der Rechtsstreit ist nun beim BSG anhängig.



2.


Das LSG Baden Württemberg beschäftigte sich Anfang des Jahres mit dem Unfall einer Werbetexterin und Journalistin, die, nachdem der Paketbote klingelte, außerhalb ihres Arbeitszimmers auf der Treppe gestürzt war. Sie hatte Büromaterial erwartet...


Das LSG gelangte zu folgendem Ergebnis: Auch bei einer überwiegend von zu Hause aus arbeitenden Selbständigen ist ein Sturz auf einer Treppe im selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme eines Postpaketes kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall.