Statusfeststellungsverfahren ab 01.04.2022

 

 

 

Wichtige Änderungen im Statusklärungsverfahren

nach § 7 a SGB IV ab 01.04.2022

 

-                  Einführung einer Prognoseentscheidung

 

-                  Anstelle der Versicherungspflicht wird künftig der                               Erwerbsstatus festgestellt

 

-                  Gruppenfeststellung für gleiche Vertragsverhältnisse

 

-                  Prüfung von Dreieckskonstellationen

 

-                  Im Widerspruchsverfahren ist eine mündliche Anhörung                     möglich.

 

Auch wenn das neue Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV der Rechtssicherheit und Vereinfachung dienen soll, wird es in der Praxis weiterhin viele strittige Punkte geben. Das Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist nicht immer deckungsgleich.

 

Ausgedehnt wird das Statusfeststellungsverfahren auf die Beurteilung von Drei-Personen-Konstellationen. Sofern es Anhaltspunkte gibt, ist die Clearingstelle nun berechtigt zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten besteht.

 

Das könnte der Fall sein, wenn ein Auftragnehmer im Rahmen seiner Auftragserledigung  in die Arbeitsorganisation eines Dritten eingegliedert ist.

 

Zur eigenen Rechtssicherheit kann auch der „Dritte“ eine Entscheidung über den Erwerbsstatus des Auftragnehmers beantragen.

 

Im bisherigen Recht war nicht abschließend geklärt, dass eine Entscheidung der DRV-Clearingstelle auch für alle anderen Versicherungszweige galt. Das ändert sich nun.

 

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Möglichkeit vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entscheidung der DRV über den Erwerbsstatus des Auftragnehmers herbeizuführen.

Das ging bisher nicht.

 

Für die sogenannte „Prognoseentscheidung“ der DRV sollen im Wesentlichen alleine Angaben zur Durchführung des Auftragsverhältnisses und die Vertragsunterlagen vorgelegt werden.

 

Das erleichtert zwar einerseits die Arbeit – andererseits öffnet es die Tür für möglichen Missbrauch. Insbesondere dann, wenn der Auftraggeber „am längeren Hebel sitzt" und die vertraglichen Feststellungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

 

Bei abweichenden Beurteilungen von Auftraggeber und Auftragnehmer kann neuerdings im Widerspruchsverfahren eine mündliche Anhörung beantragt werden.

 

Ob die geplante Vereinfachung des Statusfeststellungsverfahrens in der Praxis greift, bleibt abzuwarten.

 

 

Rechtlich einfacher wird es sicher in vielen Fällen nicht.