"Freie" Krankenpfleger/innen in Krankenhäusern und Kliniken - Rentenversicherungspflicht?

Das Landessozialgerichts NRW (LSG NRW) hat eine wichtige und grundlegende Entscheidung zum Arbeitnehmerstatus von Pflegekräften getroffen.

 

In Krankenhäusern werden Belastungsspitzen im Pflegebereich oft durch den Einsatz „freier“, vermeintlich auf selbständiger Basis arbeitender Pflegekräfte aufgefangen. Das LSG NRW entschied vor einiger Zeit, dass jedenfalls auf einer Intensivstation eingesetzte Pflegekräfte dort als – gegebenenfalls befristete – rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer tätig werden.

 

Geklagt hatte ein Krankenpfleger, der auf der Basis von sogenannten „Dienstleistungsverträgen“  in den Intensivstationen verschiedener Krankenhäuser tätig wird. Er hatte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung beantragt, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichte und daher nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterliege. Unter anderem trug er – übereinstimmend mit der zum Verfahren beigeladenen Klinik – vor, er könne sich die Patienten, die er auf der Intensivstation pflege, unabhängig von der ärztlichen Leitung, der Pflegedienst- oder der Stationsleitung selbst aussuchen, unterliege auch sonst in geringerem Maße als angestellte Pflegekräfte ärztlichen Weisungen und halte sich bei seiner Arbeit nicht an die individuellen Qualitätsstandards der Klinik, sondern an Nationale Expertenstandards.

 

Der 8. Senat des LSG NRW sah gleichwohl die Voraussetzungen einer abhängigen, zur Sozialversicherung führenden Beschäftigung als gegeben an. Ausschlaggebend sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der Intensivstation, die am Wohl der schwerstkranken Patienten als oberstem Gebot orientiert sein müssten und daher in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlägen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers reichten nicht aus, von weitgehender Weisungsfreiheit auszugehen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Da der Kläger darüber hinaus nach geleisteten Stunden bezahlt werde, trage er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.

 

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.