Die Ansprüche von Unfallgeschädigten gegen den Schädiger gehen auf den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen
zu erbringen hat. Typische Beispiele für diesen Übergang sind die Erwerbsminderungsrenten und der Beitragsregress (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 SGB
X).
In vielen Fällen bleibt aber trotz der vom Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer an den Träger der Rentenversicherung zu leistende Schadensersatz ein lebenslanger finanzieller Nachteil
für den Geschädigten, der sich aus der Anwendung spezieller rentenrechtlicher Regelungen ergibt, wenn der Geschädigte bereits vor dem Erreichen der für ihn geltenden Regelaltersgrenze
Rentenleistungen von der DRV bezieht.
Eine dieser Regelungen spricht das Urteil des BSG vom 13.12.2017 an. In diesem Fall ging es um finanzielle Nachteile, die sich infolge des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente - vor
Erreichen der Regelaltersrente - lebenslang ergeben hätten.
Das Urteil beschäftigte sich also nicht mit dem "rentenrechtlichen Regelfall" nach einem schweren Verkehrsunfall: dem Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung mit einem entsprechend
verminderten Zugangsfaktor, der von der DRV dann auch bei der späteren Regelaltersrente berücksichtigt wird...
Interessant ist dieses Urteil auch für "Altfälle" ...
BSG 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
"Zumindest wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Rentenversicherungsträger die schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente des Versicherten
vollständig erstattet, hat die Berechnung der nachfolgenden Regelaltersrente ohne „Abschläge“ zu erfolgen. Das hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts heute, am Mittwoch, den 13. Dezember
2017, entschieden (Aktenzeichen B 13 R 13/17 R).
Der beklagte Rentenversicherungsträger hatte dem Kläger nach der Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit von März 2006 bis Mai 2010 die folgende Regelaltersrente weiterhin
nur unter Anwendung eines abgesenkten Zugangsfaktors - 0,847 anstelle von 1,0 - bewilligt; die vorzeitig bezogene Rente wurde dem Rentenversicherungsträger vom Haftpflichtversicherer jedoch
vollständig erstattet.
Die Regelaltersrentengewährung mit Abschlägen ist zu Unrecht erfolgt, wie der 13. Senat des Bundessozialgerichts entschied. Er bestätigte deshalb das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig,
das die Beklagte zur Gewährung einer Regelaltersrente unter Anwendung eines einheitlichen Zugangsfaktors von 1,0 verurteilt hatte. Rechtsgrundlage ist insoweit zwar nicht § 77 Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 SGB VI unmittelbar. Er sieht eine Erhöhung des monatlichen Zugangsfaktors vor, wenn die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird. Die Regelung ist hier jedoch analog
anzuwenden. Der Gesetzgeber hat die partielle Fortwirkung des abgesenkten Zugangsfaktors bei einer Regelaltersrente im Anschluss an eine schädigungsbedingt vorzeitig in Anspruch genommene und
später erstattete Altersrente nicht in den Blick genommen. Diese planwidrige Regelungslücke ist - zumindest in Fällen wie dem vorliegenden - sachgerecht nur mittels einer Durchbrechung der
grundsätzlichen Fortschreibung des abgesenkten Zugangsfaktors bei der Regelaltersrente zu schließen."
Quelle: Presseveröffentlichung BSG