Das BSG beschäftigte sich vor kurzem mit der Frage, ob ein Unfall, der sich bei einem betrieblichen Fussballturnier ereignet, unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
                                                                                                                                      
Der Kläger ist bei einer bundesweit tätigen Bank beschäftigt. Die Bank kündigte im hausinternen Intranet mit einem mit der Anrede "Liebe Fußballfans und Kicker" überschriebenen Schreiben das "Fußballturnier" an. Mit weiterem Schreiben wies sie darauf hin, dass auch "Externe (Familie und Bekannte)" über das Anmeldetool anzumelden seien.
                                                                                                                                       
Die Veranstaltung begann an einem Freitag mit einem "Get-Together" und einer Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden. Am nächsten Tag fand ab 9.00 Uhr das Fußballturnier und ab 19.00 Uhr eine Abendveranstaltung mit Siegerehrung statt. An der Veranstaltung nahmen 594 Mitarbeiter der Bank sowie 78 externe Personen teil. Bei den Externen handelte es sich um Angehörige von Tochtergesellschaften und Kooperationspartnern sowie um Familienmitglieder von Beschäftigten der Bank. An den Fußballspielen nahmen 296 aktiv Spielende teil. Die anderen Teilnehmenden konnten als "Fans" zuschauen oder den Tag frei gestalten.
                                                                                                                                        
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten.
                                                                                                                                       
Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden, wobei eine Gesamtschau aller tatsächlichen Umstände zu erfolgen hat.
                                                                                                                                  
Der Senat verlangt hierfür in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung einzuladen. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen. Dies war vorliegend bereits zweifelhaft, weil sich die Einladung ausdrücklich nur an "Fußballfans und Kicker" richtete und der Wettkampfcharakter im Vordergrund stand.
                                                                                                                                      
Eine in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheidet schließlich hier in jedem Falle auch deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch Unternehmensfremden Personen offenstand. Damit handelte es sich unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mehr um eine "echte" Gemeinschaftsveranstaltung, die im Wesentlichen auf eine Teilnahme möglichst vieler Beschäftigter, auf deren Mitwirkung am Veranstaltungsprogramm, auf Kommunikation miteinander und damit auf eine Förderung des Gemeinschaftsgedankens und eine Stärkung des "Wir-Gefühls" innerhalb der Belegschaft abzielt.
                                                                                                                                       
Bundessozialgericht, 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -